VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
1. | Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs 3 oder einstweiligen Verfügungen gemäß § 51 Abs 1 zuwiderhandelt; | |||||||||
2. | Weidevieh in größerer als der zustehenden Zahl oder in anderer als der zugelassenen Gattung oder außerhalb der zulässigen Weidezeit auftreibt; oder | |||||||||
3. | Sicht-, Mark- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt oder versetzt. | |||||||||
Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. |
(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).
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