Vorausbezüge und Beschränkungen der Bezüge
(1) Vorausbezüge von Holz- und Streugebühren sind zulässig, wenn durch sie der Holzvorrat des Waldes nicht gefährdet und die Gebühren anderer Berechtigter nicht beeinträchtigt werden oder wenn sie zur Vermeidung drohender Restringierungen erforderlich sind. Vereinbarungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über Vorausbezüge von Holz- oder Streugebühren sind der Agrarbehörde vom Verpflichteten anzuzeigen, wenn die Vorausbezüge einen Zeitraum von zehn Jahren überschreiten. Die Anzeige der Vereinbarungen hat Angaben über die Regulierungsurkunde, die berechtigte Liegenschaft, den Stand des Forstkontos, die Menge der im Voraus bezogenen Gebühren und deren Zuordnung auf die Sortimente sowie das Jahr, mit dessen Ablauf der Vorausbezug endet, zu enthalten. Der Vorausbezug kann einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn der Vorausbezug für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum geleistet oder der Agrarbehörde angezeigt worden ist.
(2) Bei größeren Schadensfällen in hochbelasteten Einforstungsgebieten kann die Agrarbehörde die Eingeforsteten zur Abnahme angemessener Vorausbezüge verhalten. Für größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an eingeforsteten Baulichkeiten können vom Berechtigten Vorausbezüge auf die auch erst in der nächstfolgenden Abrechnungsperiode zustehende Bau- und Zeugholzgebühr im erforderlichen Ausmaß in Anspruch genommen werden.
(3) Wenn das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend unzureichend ist, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird oder im Fall dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 20 gefallen lassen.
(4) Ist die Kürzung durch unrichtige forsttechnische Ansätze im Wirtschafts- und Hiebsplan entstanden, so haben die Berechtigten im Fall eines nachträglichen Überschusses einen Anspruch auf Nachbezug bis zur Höhe der Unterschiedsmenge zwischen dem gekürzten und dem vollen Bezug, jedoch auf höchstens drei Wirtschaftsdezennien zurück.
0 Kommentare zu § 40 Sbg. EFRG