Allgemeine Verfahrensbestimmungen
(1) Im Verfahren nach diesem Gesetz finden die Vorschriften des Agrarverfahrensgesetzes 1950, Anwendung.
(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Abgabe und den Widerruf von Parteierklärungen und den Abschluß von Vergleichen, die Wirksamkeit von Anträgen, die Bindung der Rechtsnachfolger an Parteierklärungen und Verfahrenshandlungen, die Vermessung und die bücherlichen Eintragungen während des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 93 bis 95, 98, 99 und 101 bis 103 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 sinngemäß.
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