§ 50a Sbg. EFRG § 50a

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide

(§ 21)

1.

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2.

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3.

auf die Landschaft und

4.

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide unter Rodung einer Fläche von mehr als 20 ha sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss der Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Landesumweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Sie hat Parteistellung mit den Rechten nach § 50b Abs 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß § 48 Abs 3 von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen sind.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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