§ 50a Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide

(§ 21)(Paragraph 21,)

  1. 1.Ziffer einsauf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. 2.Ziffer 2auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. 3.Ziffer 3auf die Landschaft und
  4. 4.Ziffer 4auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
  1. (2)Absatz 2Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
  2. (3)Absatz 3Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
  3. (4)Absatz 4Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide unter Rodung einer Fläche von mehr als 20 ha sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide unter Rodung einer Fläche von mehr als 20 ha sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren.
  4. (5)Absatz 5Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß § 48 Abs 3 von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen sind.Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß Paragraph 48, Absatz 3, von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen sind.
  5. (6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß Paragraph 27,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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