Richtigstellung des Grundbuches und des
Grenz- oder Grundsteuerkatasters
(1) Auf die Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters finden die Bestimmungen des § 104 Abs. 1, 2, 5 erster Satz und Abs. 6 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 sinngemäß Anwendung.
(2) Wenn durch einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen wird, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in einem solchen Fall nicht.
(3) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigungen des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden für Grundstücke sinngemäß Anwendung, die nicht im Grundbuch eingetragen sind.
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