§ 24 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

III. Abschnitt

Ablösung von Nutzungsrechten

Voraussetzungen und Formen der Ablösung

§ 24

(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Im Vereinbarungsweg kann das Ablösungskapital ganz oder teilweise in Holz geleistet werden. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet wird oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

(2) Die Ablösung ist insbesondere dann unzulässig, wenn

1.

durch die Ablösung die wirtschaftliche AbrundungArrondierung des verpflichteten Gutes zerstört oder dessen Bewirtschaftbarkeit erschwert werden würde; oder

2.

durch die Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten beeinträchtigt werden würden; oder.

3. sich durch die Unmöglichkeit der Wertausgleichungen, z. B. bei Holzbeständen, derart hohe Geldausgleichungen ergeben würden, daß die Leistung derselben für die berechtigten Liegenschaften wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

(3) Wenn keine Gründe vorliegen, die der Ablösung im SinneSinn der Abs. 1 undoder 2 hindernden Umstände vorliegenentgegenstehen, können die Nutzungsrechte auch nur teilweise einer Ablösung und die verbleibenden Nutzungsrechte gleichzeitig einer Ergänzungsregulierung (Regulierung) unterzogenabgelöst werden.

(4) Die Ablösung in Grund ist, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unzulässig ist, insbesondere anzustreben, wenn das Nutzungsrecht nicht dauernd entbehrlich ist und durch die Ablösung eine Arrondierung des berechtigten Gutes erreicht werden kann.

1.

durch die Ablösung Grundeinschlüsse (Enklaven) des Verpflichteten im berechtigten Gut beseitigt werden können;

2.

eine Abrundung der berechtigten Güter durchgeführt werden kann;

3.

eine wirtschaftliche Umgestaltung der berechtigten Güter durch eine neuzeitliche Betriebsweise ermöglicht wird;

4.

Neusiedlungen oder die Errichtung selbständiger Betriebe auf Überlandgrundstücken berechtigter Güter erfolgen können.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 26.09.1986 bis 28.02.2002

III. Abschnitt

Ablösung von Nutzungsrechten

Voraussetzungen und Formen der Ablösung

§ 24

(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Im Vereinbarungsweg kann das Ablösungskapital ganz oder teilweise in Holz geleistet werden. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet wird oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

(2) Die Ablösung ist insbesondere dann unzulässig, wenn

1.

durch die Ablösung die wirtschaftliche AbrundungArrondierung des verpflichteten Gutes zerstört oder dessen Bewirtschaftbarkeit erschwert werden würde; oder

2.

durch die Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten beeinträchtigt werden würden; oder.

3. sich durch die Unmöglichkeit der Wertausgleichungen, z. B. bei Holzbeständen, derart hohe Geldausgleichungen ergeben würden, daß die Leistung derselben für die berechtigten Liegenschaften wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

(3) Wenn keine Gründe vorliegen, die der Ablösung im SinneSinn der Abs. 1 undoder 2 hindernden Umstände vorliegenentgegenstehen, können die Nutzungsrechte auch nur teilweise einer Ablösung und die verbleibenden Nutzungsrechte gleichzeitig einer Ergänzungsregulierung (Regulierung) unterzogenabgelöst werden.

(4) Die Ablösung in Grund ist, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unzulässig ist, insbesondere anzustreben, wenn das Nutzungsrecht nicht dauernd entbehrlich ist und durch die Ablösung eine Arrondierung des berechtigten Gutes erreicht werden kann.

1.

durch die Ablösung Grundeinschlüsse (Enklaven) des Verpflichteten im berechtigten Gut beseitigt werden können;

2.

eine Abrundung der berechtigten Güter durchgeführt werden kann;

3.

eine wirtschaftliche Umgestaltung der berechtigten Güter durch eine neuzeitliche Betriebsweise ermöglicht wird;

4.

Neusiedlungen oder die Errichtung selbständiger Betriebe auf Überlandgrundstücken berechtigter Güter erfolgen können.

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