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Abgabenstrafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer
a) | durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt; | |||||||||
b) | die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt; | |||||||||
c) | die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht. |
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 200.000 S14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 S370 € zu ahnden.
Abgabenstrafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer
a) | durch Handlungen oder Unterlassungen die Naturschutzabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt; | |||||||||
b) | die Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt; | |||||||||
c) | die Abgabenerklärung nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht. |
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind in Fällen des Abs 1 lit a mit Geldstrafe bis zu 200.000 S14.600 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis vier Wochen, in den übrigen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 S370 € zu ahnden.