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(2) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
(3) Wenn mit dem bewilligten oder dem gemäß § 46 zu beseitigendem Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, kann die Naturschutzbehörde in Bewilligungsbescheiden oder Bescheiden nach § 46 auch anordnen, dass der Ansuchensteller oder der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(4) Amtshandlungen betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme von Vorhaben, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden, unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben. Kommissionsgebühren sind im Zug solcher Verfahren nur in den Fällen des § 76 Abs. 2 AVG einzuheben.
gegebengegeben sind.
An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) erteilen.An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (Paragraph 51,) erteilen.(2) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
(3) Wenn mit dem bewilligten oder dem gemäß § 46 zu beseitigendem Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, kann die Naturschutzbehörde in Bewilligungsbescheiden oder Bescheiden nach § 46 auch anordnen, dass der Ansuchensteller oder der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(4) Amtshandlungen betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme von Vorhaben, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden, unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben. Kommissionsgebühren sind im Zug solcher Verfahren nur in den Fällen des § 76 Abs. 2 AVG einzuheben.
gegebengegeben sind.
An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51) erteilen.An Stelle der Untersagung eines Vorhabens kann die Behörde die angestrebte Bewilligung oder Berechtigung auch unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen (Paragraph 51,) erteilen.