§ 36 S-MSG

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben dem Land auf Verlangen der Landesregierung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 % der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialunterstützung vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. § 35 Abs 8 vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen der Landesregierung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorschüsse von je 22,5 % der für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Sozialunterstützung vorgesehenen Einzahlungen und Auszahlungen zu ermitteln. Paragraph 35, Absatz 8, vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Mai zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. § 35 Abs 8 vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.Die auf Grund des Rechnungsabschlusses sich ergebenden Differenzen zwischen den endgültigen Beiträgen und den geleisteten Vorschüssen sind den Gemeinden bis spätestens 31. Mai zur Kenntnis zu bringen und zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres mit der ersten Vorschussrate zu verrechnen. Paragraph 35, Absatz 8, vorletzter und letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
  3. (2a)Absatz 2 aFür den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat.Für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2027 ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung der Differenzbeträge zu je 50 % zum 15. Februar und 15. November des darauffolgenden Jahres zu erfolgen hat.
  4. (3)Absatz 3Den Gemeinden ist von der Landesregierung jährlich bis zum 15. September eine Hochrechnung über die für das laufende Kalenderjahr zu erwartenden Beitragsanteile zu übermitteln.
  5. (4)Absatz 4Die Gemeinden sind von der Landesregierung zweimal jährlich über die Anzahl der Hilfesuchenden in ihrer Gemeinde zu informieren. Erhebungsstichtage sind der 30. Juni und der 31. Dezember. Die Übermittlung der Daten hat bis spätestens drei Monate nach diesen Stichtagen zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.2027
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 S-MSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 S-MSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 S-MSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 S-MSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 S-MSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-MSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 S-MSG
§ 37 S-MSG