Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Kosten der Sozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.
(2)Absatz 2Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 36 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß Paragraph 36 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.
(3)Absatz 3Zur Deckung der Kosten der Sozialunterstützung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden.Zur Deckung der Kosten der Sozialunterstützung sind, soweit ihnen keine Ersatzleistungen gemäß dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes gegenüber stehen, die vom Land eingenommenen Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (Paragraph 15, VStG) sowie sonstige Einnahmen, soweit sie mit Leistungen nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen, zu verwenden.
(4)Absatz 4Zu den nicht gemäß Abs. 3 gedeckten Kosten der Sozialunterstützung haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 50 % zu leisten. Zu diesen Kosten zählt auch der Aufwand für das bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit der Sozialunterstützung befasste Personal. Erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung gemäß § 18 auf mehrere politische Bezirke, sind die Kosten auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 FAG 2017 bestimmt.Zu den nicht gemäß Absatz 3, gedeckten Kosten der Sozialunterstützung haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die Kosten anfallen, dem Land jährlich einen Beitrag in Höhe von 50 % zu leisten. Zu diesen Kosten zählt auch der Aufwand für das bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft mit der Sozialunterstützung befasste Personal. Erstreckt sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung gemäß Paragraph 18, auf mehrere politische Bezirke, sind die Kosten auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, FAG 2017 bestimmt.
(5)Absatz 5Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 10, Absatz 8, FAG 2017 zu ermitteln.
(6)Absatz 6Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialunterstützung befasste Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrags sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialunterstützung befassten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat jährlich im Nachhinein die Beiträge gemäß Abs. 4 und 5 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruchs gemäß Abs. 6 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde bzw die Stadt Salzburg kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw Zuerkennung des Beitrags verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrags der Gemeinde bzw des Anspruchs der Stadt Salzburg mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.Die Landesregierung hat jährlich im Nachhinein die Beiträge gemäß Absatz 4 und 5 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruchs gemäß Absatz 6, mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde bzw die Stadt Salzburg kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw Zuerkennung des Beitrags verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrags der Gemeinde bzw des Anspruchs der Stadt Salzburg mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(8)Absatz 8Die Beiträge gemäß den Abs 4 und 5 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 7) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 % des vorgeschriebenen bzw mitgeteilten Beitrags auch dann, wenn die bescheidmäßige Entscheidung verlangt wird. Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto des Landes bis zum dritten Werktag (der Samstag gilt dabei nicht als Werktag) nach Fälligkeit, sind dafür keine Verzugszinsen zu verrechnen. Ab dem vierten Werktag nach Fälligkeit sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.Die Beiträge gemäß den Absatz 4 und 5 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Absatz 7,) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 % des vorgeschriebenen bzw mitgeteilten Beitrags auch dann, wenn die bescheidmäßige Entscheidung verlangt wird. Erfolgt der Zahlungseingang auf dem Konto des Landes bis zum dritten Werktag (der Samstag gilt dabei nicht als Werktag) nach Fälligkeit, sind dafür keine Verzugszinsen zu verrechnen. Ab dem vierten Werktag nach Fälligkeit sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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