Über die Rückerstattung gemäß § 28, die Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 und die Verwertung eines nach § 7 Abs 2 sichergestellten Vermögens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat. Die Entscheidung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.
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