§ 33 S-MSG § 33

S-MSG - Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Über die Rückerstattung gemäß § 28, die Ersatzansprüche gemäß den §§ 29 bis 31 und die Verwertung eines nach § 7 Abs 2 sichergestellten Vermögens ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat. Die Entscheidung hat durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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