§ 26 S-MSG § 26

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG§ 7 Abs 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) BerufungenBeschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.2013

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG§ 7 Abs 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) BerufungenBeschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

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