Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Artikel 14
Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert - abgesehen vom Fall der vorzeitigen Auflösung des Landtages - vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet fünf Jahre, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zusammentritt.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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