Art. 12 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Artikel 12

 

(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Salzburg.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages auf Antrag der Landesregierung den Landtag in einen anderen Ort des Landesgebietes berufen.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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