Art. 7 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Artikel 7

 

(1) Die deutsche Sprache ist die Landessprache.

(2) Die in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen verwendeten personenbezogenen Begriffe wie Präsident, Vorsitzender, Beamter, Kindergärtnerin usw umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn darin nicht anderes bestimmt ist. Sie können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der betreffenden Person zum Ausdruck bringt.

(3) Soweit in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen auf (andere) Landesgesetze bzw solche vom selben Organ erlassene Verordnungen verwiesen und darin nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, sind diese Verweisungen als auf die jeweils geltende Fassung der verwiesenen Vorschrift zu verstehen. Verweisungen auf von einem anderen Organ erlassene Vorschriften haben die Fundstellen genau zu bezeichnen, aus denen sich der Inhalt der verwiesenen Vorschrift ergibt.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 7 S-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 7 S-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 7 S-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 7 S-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 7 S-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 6 S-L-VG
Art. 8 S-L-VG