Artikel 7
(1) Die deutsche Sprache ist die Landessprache.
(2) Die in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen verwendeten personenbezogenen Begriffe wie Präsident, Vorsitzender, Beamter, Kindergärtnerin usw umfassen Frauen und Männer in gleicher Weise, wenn darin nicht anderes bestimmt ist. Sie können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der betreffenden Person zum Ausdruck bringt.
(3) Soweit in Landesgesetzen oder in dazu ergehenden Verordnungen auf (andere) Landesgesetze bzw solche vom selben Organ erlassene Verordnungen verwiesen und darin nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, sind diese Verweisungen als auf die jeweils geltende Fassung der verwiesenen Vorschrift zu verstehen. Verweisungen auf von einem anderen Organ erlassene Vorschriften haben die Fundstellen genau zu bezeichnen, aus denen sich der Inhalt der verwiesenen Vorschrift ergibt.
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