Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
3. Abschnitt
Gesetzgebung des Landes
A. Landtag
Artikel 11
Der Landtag beschließt die Gesetze des Landes, überwacht ihre Ausführung, bestellt die Landesregierung und wählt seine Vertretung im Bundesrat.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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