Artikel 10
(1) Die Besorgung der im Art 9 niedergelegten Staatsaufgabe erfolgt mit hoheitlichen Mitteln auf Grund der Gesetze sowie mit privatwirtschaftlichen Mitteln im gesetzlichen Rahmen.
(2) Jedes in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes fallende staatliche Handeln hat die Freiheit und Würde des Menschen sowie seine freie Entfaltung in der Gemeinschaft zu respektieren, die Verantwortung aller für die Notwendigkeiten der Gemeinschaft zu berücksichtigen und die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz, der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel, der sozialen Gerechtigkeit sowie von Treu und Glauben zu achten. Ebenso sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(3) Das Eigentum ist geschützt. Eingriffe in das Eigentum sind nur zulässig, soweit sie im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und gesetzlich vorgesehen sind. Eine landesgesetzlich vorgesehene Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit die Maßnahme, für die die Enteignung erfolgt, nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Enteigneten liegt. Sie ist auf Antrag des Enteigneten gegen Rückzahlung der Entschädigung aufzuheben, wenn der Grund für die Enteignung nicht eingetreten oder weggefallen ist.
(4) Förderungsleistungen des Landes sollen nur so weit vorgesehen werden, als deren Finanzierung und die Finanzierung anderer Anforderungen an den Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die bestehenden und voraussehbaren künftigen finanziellen Möglichkeiten des Landes gesichert ist. Die Förderungsleistungen sollen die Eigenverantwortung des Einzelnen im Sinn von Eigeninitiative oder Selbsthilfe, auch in der Form von Selbstverwaltung, unterstützen oder Anreize zur Erreichung landespolitisch hochrangiger Ziele bieten.
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