Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Artikel 3
(1) Die Landesteile in ihrem gegenwärtigen Bestand bilden das Landesgebiet.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 3 S-L-VG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 S-L-VG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 3 S-L-VG