Artikel 2
(1) Die Staatsgewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird gemäß der Landesverfassung und der Bundesverfassung unmittelbar vom Landesvolk (Art 5) und mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Vollziehung ausgeübt.
(2) Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache, soweit sie nicht dem Bund übertragen sind.
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