§ 150 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
In Verfahren nach § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, § 73 (Aussetzen von Wild) und § 104 (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.02.2008 bis 31.12.2024
In Verfahren nach § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, § 73 (Aussetzen von Wild) und § 104 (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.

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