§ 139 S-JagdG § 139

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) DasDer Ehrengericht entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.

(2) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Beschwerdesenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Landesjagdrates. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrensenates und des BeschwerdesenatesEhrengerichts ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzendender Vorsitzende und ihresein Stellvertreter in die Hand des Landesjägermeisters, sowie die Beisitzer (und ihre Ersatzmitglieder) in die Hand des jeweiligen Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des EhrensenatesEhrengerichts ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichendtrotz zweimaliger Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(32) Die Beschlüsse des Ehrensenates und BeschwerdesenatesEhrengerichts werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit im Beschwerdesenat, der bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters) und vier weiteren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern beschlußfähig ist, gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten istgefasst.

(43) Rechtskräftige ErkenntnisseEntscheidungen sind der zuständigen Jagdbehörde bekanntzugeben. Lautet das Erkenntnisdie Entscheidung auf zeitlichen oder dauernden AusschlußAusschluss aus der Salzburger Jägerschaft, so ist es weiterssie außerdem in den österreichischen Jagdzeitungen auszugsweise zu veröffentlichen.

(54) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Jägerehre einzutreten.

(65) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findenfindet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht die Bestimmungen desdas VStG sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013

(1) DasDer Ehrengericht entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.

(2) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Beschwerdesenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Landesjagdrates. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied des Ehrensenates und des BeschwerdesenatesEhrengerichts ein Ersatzmitglied zu wählen. Bei Antritt ihres Amtes haben die Vorsitzendender Vorsitzende und ihresein Stellvertreter in die Hand des Landesjägermeisters, sowie die Beisitzer (und ihre Ersatzmitglieder) in die Hand des jeweiligen Vorsitzenden das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des EhrensenatesEhrengerichts ist vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn es seine Abberufung verlangt oder seinen Aufgaben nur unzureichendtrotz zweimaliger Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(32) Die Beschlüsse des Ehrensenates und BeschwerdesenatesEhrengerichts werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit im Beschwerdesenat, der bei Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters) und vier weiteren Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern beschlußfähig ist, gilt die Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten istgefasst.

(43) Rechtskräftige ErkenntnisseEntscheidungen sind der zuständigen Jagdbehörde bekanntzugeben. Lautet das Erkenntnisdie Entscheidung auf zeitlichen oder dauernden AusschlußAusschluss aus der Salzburger Jägerschaft, so ist es weiterssie außerdem in den österreichischen Jagdzeitungen auszugsweise zu veröffentlichen.

(54) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Jägerehre einzutreten.

(65) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findenfindet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht die Bestimmungen desdas VStG sinngemäß Anwendung.

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