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(2) Die Beschlüsse des Ehrengerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen sind der zuständigen Jagdbehörde bekanntzugeben. Lautet die Entscheidung auf zeitlichen oder dauernden Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft, ist sie außerdem in den österreichischen Jagdzeitungen auszugsweise zu veröffentlichen.
(4) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Jägerehre einzutreten.
(5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG sinngemäß Anwendung.
(2) Die Beschlüsse des Ehrengerichts werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen sind der zuständigen Jagdbehörde bekanntzugeben. Lautet die Entscheidung auf zeitlichen oder dauernden Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft, ist sie außerdem in den österreichischen Jagdzeitungen auszugsweise zu veröffentlichen.
(4) Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt, im Fall seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Ehrenanwalt hat bei Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Jägerehre einzutreten.
(5) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren vor dem Ehrengericht das VStG sinngemäß Anwendung.