§ 122 S-JagdG § 122

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) NebenDie Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Besitzer einer Jahresjagdkarte oder einer Jagdgastkarte durch den Besitz, den Gebrauch von Jagdwaffen und Munition hiefür sowie von Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten, durch Bestand und Benutzung von Jagdanlagen mit Ausnahme von Wildschäden (§ 91 Abs 1 lit b) oder durch Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im Rahmen der ErfüllungJagdunfallversicherung sind die Besitzer von Jahresjagdkarten gegen eigene Schäden aus Unfällen bei der in diesem Gesetz angeführten Aufgaben obliegennicht berufsmäßigen und unentgeltlichen Ausübung der Salzburger Jägerschaft zur VerwirklichungJagd sowie bei der im § 120 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere:Handhabung von Jagdwaffen zu versichern.

1.

die Stellungnahme zu allen die Jagd und die Jagdwirtschaft betreffenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Beratung der Jagdbehörden und aller sonst an der Jagdwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen;

2.

die Pflege der Jagd und Jagdwirtschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes und die Förderung insbesondere von Einrichtungen, die der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen und Jagdhundewesen dienen;

3.

die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane und Berufsjäger, die Abhaltung von Schulungskursen und der Jagdprüfungen sowie die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnisse;

4.

der Abschluß einer Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung gegen Personen- und Sachschäden bei einem Versicherungsunternehmen mit einer Niederlassung in Österreich;

5.

die Schaffung und Erhaltung eines Wohlfahrtsfonds für Berufsjäger;

6.

die Pflege und Förderung der weidmännischen Sitten und des jagdlichen Brauchtums;

7.

die Ehrung von Personen, die sich um die Jagd im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben;

8.

die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren gegen ihre Mitglieder;

9.

die Durchführung von Hegeschauen;

10.

die Mitwirkung bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen;

11.

die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen;

12.

die Öffentlichkeitsarbeit über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse, seinen Schutz und seine Bejagung.

(2) In Verfahren nach § 90 Abs. 2 dieses Gesetzes kommtDie Versicherungssummen sind unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der Salzburger Jägerschaft Parteistellung nach § 8 AVGbetroffenen Personen und auf die Art der Jagdausübung zu vereinbaren.

(3) Vor der Erlassung von Verordnungen, mit denen Gebiete zu Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg), ist dieDie Salzburger Jägerschaft legt einen Beitrag für die Teilnahme an der Haftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten fest, der aus dem Anteil an der Versicherungsprämie und einem ihren Aufwand abgeltenden Zuschlag besteht. Dieser Beitrag ist vor Ausstellung (Ausfolgung) der Jagdkarte zu hörenerlegen.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.01.1994 bis 29.02.2012

(1) NebenDie Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Besitzer einer Jahresjagdkarte oder einer Jagdgastkarte durch den Besitz, den Gebrauch von Jagdwaffen und Munition hiefür sowie von Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten, durch Bestand und Benutzung von Jagdanlagen mit Ausnahme von Wildschäden (§ 91 Abs 1 lit b) oder durch Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im Rahmen der ErfüllungJagdunfallversicherung sind die Besitzer von Jahresjagdkarten gegen eigene Schäden aus Unfällen bei der in diesem Gesetz angeführten Aufgaben obliegennicht berufsmäßigen und unentgeltlichen Ausübung der Salzburger Jägerschaft zur VerwirklichungJagd sowie bei der im § 120 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere:Handhabung von Jagdwaffen zu versichern.

1.

die Stellungnahme zu allen die Jagd und die Jagdwirtschaft betreffenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Beratung der Jagdbehörden und aller sonst an der Jagdwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen;

2.

die Pflege der Jagd und Jagdwirtschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes und die Förderung insbesondere von Einrichtungen, die der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen und Jagdhundewesen dienen;

3.

die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane und Berufsjäger, die Abhaltung von Schulungskursen und der Jagdprüfungen sowie die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnisse;

4.

der Abschluß einer Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung gegen Personen- und Sachschäden bei einem Versicherungsunternehmen mit einer Niederlassung in Österreich;

5.

die Schaffung und Erhaltung eines Wohlfahrtsfonds für Berufsjäger;

6.

die Pflege und Förderung der weidmännischen Sitten und des jagdlichen Brauchtums;

7.

die Ehrung von Personen, die sich um die Jagd im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben;

8.

die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren gegen ihre Mitglieder;

9.

die Durchführung von Hegeschauen;

10.

die Mitwirkung bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen;

11.

die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen;

12.

die Öffentlichkeitsarbeit über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse, seinen Schutz und seine Bejagung.

(2) In Verfahren nach § 90 Abs. 2 dieses Gesetzes kommtDie Versicherungssummen sind unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der Salzburger Jägerschaft Parteistellung nach § 8 AVGbetroffenen Personen und auf die Art der Jagdausübung zu vereinbaren.

(3) Vor der Erlassung von Verordnungen, mit denen Gebiete zu Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg), ist dieDie Salzburger Jägerschaft legt einen Beitrag für die Teilnahme an der Haftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten fest, der aus dem Anteil an der Versicherungsprämie und einem ihren Aufwand abgeltenden Zuschlag besteht. Dieser Beitrag ist vor Ausstellung (Ausfolgung) der Jagdkarte zu hörenerlegen.

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