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(1) NebenDie Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Besitzer einer Jahresjagdkarte oder einer Jagdgastkarte durch den Besitz, den Gebrauch von Jagdwaffen und Munition hiefür sowie von Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten, durch Bestand und Benutzung von Jagdanlagen mit Ausnahme von Wildschäden (§ 91 Abs 1 lit b) oder durch Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im Rahmen der ErfüllungJagdunfallversicherung sind die Besitzer von Jahresjagdkarten gegen eigene Schäden aus Unfällen bei der in diesem Gesetz angeführten Aufgaben obliegennicht berufsmäßigen und unentgeltlichen Ausübung der Salzburger Jägerschaft zur VerwirklichungJagd sowie bei der im § 120 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere:Handhabung von Jagdwaffen zu versichern.
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(2) In Verfahren nach § 90 Abs. 2 dieses Gesetzes kommtDie Versicherungssummen sind unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der Salzburger Jägerschaft Parteistellung nach § 8 AVGbetroffenen Personen und auf die Art der Jagdausübung zu vereinbaren.
(3) Vor der Erlassung von Verordnungen, mit denen Gebiete zu Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg), ist dieDie Salzburger Jägerschaft legt einen Beitrag für die Teilnahme an der Haftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten fest, der aus dem Anteil an der Versicherungsprämie und einem ihren Aufwand abgeltenden Zuschlag besteht. Dieser Beitrag ist vor Ausstellung (Ausfolgung) der Jagdkarte zu hörenerlegen.
(1) NebenDie Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die vom Besitzer einer Jahresjagdkarte oder einer Jagdgastkarte durch den Besitz, den Gebrauch von Jagdwaffen und Munition hiefür sowie von Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten, durch Bestand und Benutzung von Jagdanlagen mit Ausnahme von Wildschäden (§ 91 Abs 1 lit b) oder durch Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im Rahmen der ErfüllungJagdunfallversicherung sind die Besitzer von Jahresjagdkarten gegen eigene Schäden aus Unfällen bei der in diesem Gesetz angeführten Aufgaben obliegennicht berufsmäßigen und unentgeltlichen Ausübung der Salzburger Jägerschaft zur VerwirklichungJagd sowie bei der im § 120 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere:Handhabung von Jagdwaffen zu versichern.
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(2) In Verfahren nach § 90 Abs. 2 dieses Gesetzes kommtDie Versicherungssummen sind unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der Salzburger Jägerschaft Parteistellung nach § 8 AVGbetroffenen Personen und auf die Art der Jagdausübung zu vereinbaren.
(3) Vor der Erlassung von Verordnungen, mit denen Gebiete zu Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg), ist dieDie Salzburger Jägerschaft legt einen Beitrag für die Teilnahme an der Haftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten fest, der aus dem Anteil an der Versicherungsprämie und einem ihren Aufwand abgeltenden Zuschlag besteht. Dieser Beitrag ist vor Ausstellung (Ausfolgung) der Jagdkarte zu hörenerlegen.