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(1) Wildtierzuchtgatter sind von der Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, insbesondere auch aus veterinärmedizinischer Sicht zu kontrollieren.
(2) Die Tötung der im Wildtierzuchtgatter gehaltenen Wildtiere hat bei Verwendung von Schußwaffen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 zu erfolgen. Hiebei kann das Wild auch auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise, jedoch unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften getötet werden. Abschüsse dürfen nur vom Betreiber des Wildtierzuchtgatters oder von Personen durchgeführt werden, die im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte sind. Hiebei ist vorVor jeder Verwendung von Jagdwaffen im Wildtierzuchtgatter ist der Jagdinhaber rechtzeitig zu verständigen; die Verwendung von Jagdwaffen außerhalb des Wildtierzuchtgatters darf nur im ausdrücklichen Einverständnismit Zustimmung des Jagdinhabers vorgenommen werden.
(2) Die entgeltliche Überlassung von Wildabschüssen im Wildtierzuchtgatter ist untersagt.
(3) Für den Zugang zu den Flächen des Wildtierzuchtgatters sind die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg sinngemäß anzuwenden.
(1) Wildtierzuchtgatter sind von der Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, insbesondere auch aus veterinärmedizinischer Sicht zu kontrollieren.
(2) Die Tötung der im Wildtierzuchtgatter gehaltenen Wildtiere hat bei Verwendung von Schußwaffen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 zu erfolgen. Hiebei kann das Wild auch auf eine andere als im Jagdbetrieb übliche Weise, jedoch unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften getötet werden. Abschüsse dürfen nur vom Betreiber des Wildtierzuchtgatters oder von Personen durchgeführt werden, die im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte sind. Hiebei ist vorVor jeder Verwendung von Jagdwaffen im Wildtierzuchtgatter ist der Jagdinhaber rechtzeitig zu verständigen; die Verwendung von Jagdwaffen außerhalb des Wildtierzuchtgatters darf nur im ausdrücklichen Einverständnismit Zustimmung des Jagdinhabers vorgenommen werden.
(2) Die entgeltliche Überlassung von Wildabschüssen im Wildtierzuchtgatter ist untersagt.
(3) Für den Zugang zu den Flächen des Wildtierzuchtgatters sind die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg sinngemäß anzuwenden.