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Bewilligung
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 109 Abs. 2 und 3 vorliegen, Waldgrundstücke nur in einem geringfügigen Ausmaß betroffen sind und Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 23 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993) nicht erheblich beeinträchtigt werden. In der Bewilligung ist auch die Umzäunung, die Anzahl und die Art der gehaltenen Wildtierarten und der Umfang der Betreuung und Kontrolle des Wildtierzuchtgatters zu regeln. Im Verfahren sind die betroffenen Jagdinhaber zu hören.
(2) Bei MißständenMissständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. IstKann ein gesetzmäßiger Betrieb trotz Vorschreibung von Auflagen nicht zu erreichenerreicht werden, ist die Kenntnisnahme unter Setzung einer angemessenen Frist die Bewilligung zu entziehenwiderrufen. Im Fall des Widerrufs ist dem Betreiber aufzutragen, dafür zu sorgen, daßdass die in diesemim Wildtierzuchtgatter gehaltenen Tiere nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Dies gilt auch bei der Auflassung des Gatters durch den Betreiber, die dieser mindestens acht Wochen vor der tatsächlichen Beendigung der Wildtierhaltung darin der Jagdbehörde anzuzeigen hat.
Bewilligung
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 109 Abs. 2 und 3 vorliegen, Waldgrundstücke nur in einem geringfügigen Ausmaß betroffen sind und Interessen der Jagdbetriebsführung und Wildverteilung oder naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 23 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993) nicht erheblich beeinträchtigt werden. In der Bewilligung ist auch die Umzäunung, die Anzahl und die Art der gehaltenen Wildtierarten und der Umfang der Betreuung und Kontrolle des Wildtierzuchtgatters zu regeln. Im Verfahren sind die betroffenen Jagdinhaber zu hören.
(2) Bei MißständenMissständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. IstKann ein gesetzmäßiger Betrieb trotz Vorschreibung von Auflagen nicht zu erreichenerreicht werden, ist die Kenntnisnahme unter Setzung einer angemessenen Frist die Bewilligung zu entziehenwiderrufen. Im Fall des Widerrufs ist dem Betreiber aufzutragen, dafür zu sorgen, daßdass die in diesemim Wildtierzuchtgatter gehaltenen Tiere nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Dies gilt auch bei der Auflassung des Gatters durch den Betreiber, die dieser mindestens acht Wochen vor der tatsächlichen Beendigung der Wildtierhaltung darin der Jagdbehörde anzuzeigen hat.