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(1) Die BehördeDies kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs. 2 erteilen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie) verweilen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden:
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(2) In der Bewilligung sind festzulegen:
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(3) Die Behörden haben der Landesregierung jede gemäß Abs 2 erteilte Ausnahme mitzuteilen. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs 2 im vergangenen Jahr zusammenfassend zu berichten.
(4) Werden Bewilligungen nach Abs 1 lit b und c erteilt, kann die Behörde, wenn es sich als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren angrenzenden Jagdgebieten dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge erteilen:
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oder auf Antrag des Grundbesitzers, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (5§ 25 Abs 2 Fischereigesetz 2002) Die Landesregierungerfolgen.Dies kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs 4 festlegen.
(6) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und hat erforderlichenfalls Auflagenvon Amts wegen oder Bedingungen zu enthalten.
(7) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs 4 nichtauf Antrag des Grundbesitzers, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Behörde Personen heranzuziehen, die im Landdes Landesfischereiverbandes Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind(Paragraph 25, Absatz 2, Fischereigesetz 2002) erfolgen.
(1) Die BehördeDies kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs. 2 erteilen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie) verweilen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden:
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(2) In der Bewilligung sind festzulegen:
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(3) Die Behörden haben der Landesregierung jede gemäß Abs 2 erteilte Ausnahme mitzuteilen. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs 2 im vergangenen Jahr zusammenfassend zu berichten.
(4) Werden Bewilligungen nach Abs 1 lit b und c erteilt, kann die Behörde, wenn es sich als notwendig erweist, in einem Jagdgebiet oder mehreren angrenzenden Jagdgebieten dem Jagdausübungsberechtigten von Amts wegen folgende Aufträge erteilen:
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oder auf Antrag des Grundbesitzers, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder des Landesfischereiverbandes Salzburg (5§ 25 Abs 2 Fischereigesetz 2002) Die Landesregierungerfolgen.Dies kann mit Verordnung nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen und Maßnahmen nach Abs 4 festlegen.
(6) Der Auftrag ist angemessen zu befristen und hat erforderlichenfalls Auflagenvon Amts wegen oder Bedingungen zu enthalten.
(7) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs 4 nichtauf Antrag des Grundbesitzers, des Jagdinhabers, des Bewirtschafters eines Fischwassers oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Behörde Personen heranzuziehen, die im Landdes Landesfischereiverbandes Salzburg zu Jagdschutzorganen bestellt sind(Paragraph 25, Absatz 2, Fischereigesetz 2002) erfolgen.