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Wildernde Hunde und Katzen
(1) Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, Herden oder öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, sowie im Wald herumstreifende Katzen, könnendürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden., wenn die Hunde
1. | wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild darstellen oder | |||||||||
2. | wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifend angetroffen werden; sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist, jedoch nur, wenn dieser vom Jagdausübungsberechtigten vorher schriftlich auf seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht hingewiesen wurde. |
(2) Keinesfalls getötet werden dürfen jedoch gekennzeichnete Behinderten-Assistenzhunde, DienstPolizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(3) Der AbschußAbschuss eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat.
(4) Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden.
(5) Dem Eigentümer derart getöteter Tierevon Tieren, die gemäß Abs 1 oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.
Wildernde Hunde und Katzen
(1) Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, Herden oder öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, sowie im Wald herumstreifende Katzen, könnendürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden., wenn die Hunde
1. | wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild darstellen oder | |||||||||
2. | wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifend angetroffen werden; sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist, jedoch nur, wenn dieser vom Jagdausübungsberechtigten vorher schriftlich auf seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht hingewiesen wurde. |
(2) Keinesfalls getötet werden dürfen jedoch gekennzeichnete Behinderten-Assistenzhunde, DienstPolizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(3) Der AbschußAbschuss eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat.
(4) Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden.
(5) Dem Eigentümer derart getöteter Tierevon Tieren, die gemäß Abs 1 oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.