§ 61 RStDG Wohnsitz und Aufenthalt

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Richter hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.

(2) Der Richter hat seiner Dienststelle seinen jeweiligen Wohnsitz bekanntzugeben. Falls sich der Richter länger als drei Tage außerhalb seines Wohnsitzes aufhält, hat er seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekanntzugeben, unter der ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

6 Entscheidungen zu § 61 RStDG


Entscheidungen zu § 61 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 60 RStDG
§ 62 RStDG