Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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