Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss über die Beschwerde des Dr. Herbert G***** gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Personalsenats des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2009, Jv 4526/09a-17a, den Beschluss gefasst:
Spruch: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vizepräsident des Oberlandesgerichts W... mehr lesen...