§ 27 RStDG Ernennungsdekret

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Über jede Ernennung ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle und die Gehaltsgruppe anzugeben sind.

In Kraft seit 01.07.1979 bis 31.12.9999
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