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(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung
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(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.
(4) § 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit“ auch die „Herabsetzung der Auslastung“ und von der „Teilbeschäftigung“ auch die „Teilauslastung“ erfaßt sind.
(5) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.
(2) Die Aufnahme in den Besetzungsvorschlag und die Reihung im Besetzungsvorschlag hat, ausgehend von den Kriterien des § 54 Abs. 1, nach Maßgabe der Eignung der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber für die ausgeschriebene Planstelle zu erfolgen. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei gleicher Eignung
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(3) Bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Planstellen beim Obersten Gerichtshof ist bei gleicher Eignung, sofern nichts anderes bestimmt ist, Bewerbern aus unterrepräsentierten Oberlandesgerichtssprengeln der Vorzug zu geben.
(4) § 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von der „Herabsetzung der Wochendienstzeit“ auch die „Herabsetzung der Auslastung“ und von der „Teilbeschäftigung“ auch die „Teilauslastung“ erfaßt sind.
(5) Der Personalsenat hat seinen Besetzungsvorschlag zu begründen und sich in der Begründung über das Maß der Eignung jedes einzelnen Bewerbers zu äußern.