Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDer Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten:
Ich schwöre, daß ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
(2)Absatz 2Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:
1.Ziffer einsder Präsident des Oberlandesgerichtes hinsichtlich der ihm unterstellten Richter der Bezirksgerichte, der Gerichtshöfe erster Instanz und des Oberlandesgerichtes;
2.Ziffer 2der Präsident des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Richter dieses Gerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
3.Ziffer 3der Bundespräsident hinsichtlich der übrigen Richter.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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