Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDas öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(2)Absatz 2Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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