§ 28 RStDG Beginn des Dienstverhältnisses und Dienstantritt

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Republik Österreich beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungs(Aufnahme)dekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Der Dienst ist an dem im Dekret bezeichneten Tag und, wenn kein Tag angegeben ist, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dekretes anzutreten. Im Fall eines Verzuges tritt die Aufnahme außer Kraft, wenn die Säumnis nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen ausreichend gerechtfertigt wird.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 28 RStDG


Entscheidungen zu § 28 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 RStDG
§ 29 RStDG