Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAlle Planstellen von Staatsanwälten sind vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
(2)Absatz 2Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften hat das Bundesministerium für Justiz zu veranlassen.
(3)Absatz 3Mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft die Ausschreibung der übrigen Planstellen im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu veranlassen.
In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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