Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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