§ 170a RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine Aufwandsentschädigung; sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

Hundertsatz

1. Richter der Gehaltsstufen 1 bis 3

1,37

2. Richter der Gehaltsstufen 4 bis 6

1,64

3. alle übrigen Richter der Gehaltsgruppen I bis III

2,50.

 

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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