Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach § 26 erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden, wer die Ernennungserfordernisse nach Paragraph 26, erfüllt und eine zumindest einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt aufweist.
(2)Absatz 2Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Abs. 1 kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis gemäß Absatz eins, kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(3)Absatz 3Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Abs. 2 ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (§ 11 Abs. 1 Z 2 BDG 1979) als erfüllt.Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Absatz 2, ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) als erfüllt.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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