(1) Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
1. | den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft; | |||||||||
2. | den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft; | |||||||||
3. | den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft; | |||||||||
4. | den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III; | |||||||||
5. | den Leiter der Generalprokuratur. |
0 Kommentare zu § 176 RStDG