§ 176 RStDG Amtskleid

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. Paragraph 70, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
    1. 1.Ziffer einsden Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder römisch eins mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
    2. 2.Ziffer 2den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder römisch II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
    3. 3.Ziffer 3den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
    4. 4.Ziffer 4den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III;
    5. 5.Ziffer 5den Leiter der Generalprokuratur.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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