§ 176 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:

1.

den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;

2.

den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;

3.

den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;

4.

den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III;

5.

den Leiter der Generalprokuratur.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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