Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt. Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz oder Paragraph 168, Absatz 6, anderes ergibt.
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