§ 172 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Soweit in anderen gesetzlichen Vorschriften auf Vorschriften des Gesetzes vom 21. Mai 1868, RGBl. Nr. 46, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.05.1962 bis 31.12.9999
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