§ 171 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(2) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.

(3) Bei Richtern, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.

(4) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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