Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, ist § 76b in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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