Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, ist § 76b in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß Paragraph 76 b, herabgesetzt ist, ist Paragraph 76 b, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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