§ 167 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen I bis III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der im § 65 festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Richter eine Bedingung beifügt.Ein Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der im Paragraph 65, festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Richter eine Bedingung beifügt.
  2. (2)Absatz 2Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Abs. 1 in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3 übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach § 66 maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach Maßgabe des § 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des § 66 Abs. 12 zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach § 68c.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Absatz eins, in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3 übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach Paragraph 66, maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach Maßgabe des Paragraph 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des Paragraph 66, Absatz 12, zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach Paragraph 68 c,
  4. (4)Absatz 4Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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