§ 169 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den Richtern der Gehaltsgruppen I bis III gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage, mit der alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft. 45,36% dieser Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

 

Hundertsatz

1.

Richter, soweit sie nicht unter Z 2 bis 4 angeführt sind

26,53

2.

a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

 

 

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab Gehaltsstufe 13

40,64

3.

a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit sie nicht unter Z 4 angeführt sind,

 

 

b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

 

 

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12

49,97

4.

a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,

 

 

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

 

 

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13

59,38.

(3) Den Richtern der Gehaltsgruppe III gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 ein Zuschlag von 10,38 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.

(4) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt – beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I – ein Zuschlag zur ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(5) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 2 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:

 

 

Hundertsatz

1.

Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind

6,00

2.

Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind

8,70

3.

a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 10 ganze Richterplanstellen systemisiert sind,

 

 

b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

 

 

c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes

11,35

4.

a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind, ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

 

 

b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz

14,12.

 

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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