§ 171 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 171, (1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 2, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.

  1. (1)Absatz einsBei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Bei Richtern, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.Bei Richtern, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch VII Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.
  4. (4)Absatz 4Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch VII Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses.Die Absatz eins bis 4 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.1998
Paragraph 171, (1) Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 2, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.

  1. (1)Absatz einsBei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1990 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1991 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Bei Richtern, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.Bei Richtern, die vor dem 1. Jänner 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch VII Ziffer 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.
  4. (4)Absatz 4Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im § 68a Abs. 4 in der Fassung des Art. VII Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.Bei Richtern, die vor dem 1. Juli 1993 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ist der im Paragraph 68 a, Absatz 4, in der Fassung des Art. römisch VII Ziffer 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1993, vorgesehene Zuschlag zur Dienstzulage der Bemessung des Ruhegenusses nicht zugrundezulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Abs. 1 bis 4 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses.Die Absatz eins bis 4 gelten für Hinterbliebene nach solchen Richtern für die Bemessung des Versorgungsgenusses.

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