§ 168 RStDG

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:Für die in den Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:

Gehaltsgruppe

Planstelle

 

Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes (Sprengelrichter)

 

Richter des Bezirksgerichtes

 

Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

 

Vorsteher des Bezirksgerichtes

I

Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und Sozialgerichtes

 

Richter des Oberlandesgerichtes

II

Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

 

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

III

Hofrat des Obersten Gerichtshofes

 

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

  1. (2)Absatz 2Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

    in der

    in der Gehaltsgruppe

    Gehalts-

    I

    II

    III

    stufe

    Euro

    1

    3 430,7

    --

    --

    2

    3 517,9

    --

    --

    3

    3 865,3

    --

    --

    4

    4 213,7

    --

    --

    5

    4 562,3

    --

    --

    6

    4 915,0

    --

    --

    7

    5 265,0

    --

    --

    8

    5 588,0

    6 056,0

    --

    9

    5 844,4

    6 143,2

    6 487,7

    10

    6 176,7

    6 493,1

    6 574,9

    11

    6 511,8

    6 845,7

    7 014,6

    12

    6 845,7

    7 195,7

    7 805,9

    13

    7 179,5

    7 548,4

    8 684,1

    14

    7 518,7

    7 986,8

    9 035,3

    15

    7 869,0

    8 689,3

    9 386,4

    16

    8 221,2

    9 303,5

    9 736,4

    17

    8 484,1

    9 567,5

    10 002,0

    1. (3)Absatz 3Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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