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VI. ABSCHNITT.
Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes.
Disziplinäre Verantwortlichkeit.
§ 158. Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
1. | wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens; | |||||||||
2. | wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen. |
VI. ABSCHNITT.
Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes.
Disziplinäre Verantwortlichkeit.
§ 158. Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:
1. | wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens; | |||||||||
2. | wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen. |