§ 158 RStDG Disziplinäre Verantwortlichkeit

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

VI. ABSCHNITT.

Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes.

Disziplinäre Verantwortlichkeit.

§ 158. Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:

1.

wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;

2.

wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

VI. ABSCHNITT.

Besondere Bestimmungen für Richter des Ruhestandes.

Disziplinäre Verantwortlichkeit.

§ 158. Der im Ruhestand befindliche Richter unterliegt der disziplinären Verantwortlichkeit:

1.

wegen eines im aktiven Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens;

2.

wegen grober Verletzung der ihm nach diesem Bundesgesetz im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen.

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