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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Einstellung des Disziplinarverfahrens.
§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wirdaustritt.
Einstellung des Disziplinarverfahrens.
§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wirdaustritt.