Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden. Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15, des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) sind sinngemäß anzuwenden.
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