Norm: NO §170 Abs1RStDG §140 Abs2StPO §89 Abs2a
Rechtssatz: Dem OGH kommt (auch) im Disziplinarverfahren nach dem RStDG nur die einem Höchstgericht angemessene Rolle zu. Indem § 140 Abs 2 RStDG den OGH bei der Tatsachenkognition gezielt entlastet, wird klar, dass das die Pflicht zur Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache einschränkende Ermessen des § 89 Abs 2a StPO, welches es diesem in besonderen Fällen ermöglicht, statt selbst in de... mehr lesen...
Norm: RStDG §140 Abs2
Rechtssatz: Gegenstand des die Beweiswürdigung bekämpfenden Teils der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist der in einer Ermessensentscheidung bestehende Inhalt desselben, nicht aber ein Fehler des Erstgerichts. Eingeschränkt durch die Bindung an die Berufungsargumente (§ 139 Abs 2 RStDG) hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob es gegen die Richtigkeit erstinstanzlicher Feststellungen über entscheidende Tatsache... mehr lesen...